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§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Mozartgesellschaft Berlin-Brandenburg". Er hat seinen Sitz in Lübben (Spreewald). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) mit dem Zusatz e.V. eingetragen.

§2

Zweck

„Zweck des Vereins ist die Pflege der Tonkunst im allgemeinen und die Pflege der Werke von Wolfgang Amadeus Mozart im besonderen auf gemeinnütziger Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung kultureller Veranstaltungen (Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen, Ausstellungen u.a.), wissenschaftliche Publikationen, Förderung von Künstlern, Jugendarbeit und Pflege des Musizierens in Chor und Orchester.“

§3

Geschäftsjahr

"Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr."

§4

Aufbringung der Mittel

Die Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, werden aufgebracht durch:

a) Aufnahmegebühren

b) Mitgliederbeiträge

c) Spenden und Zuwendungen

d) Erlöse

Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich zum 30.6. und 31.12. des Beitragsjahres fällig.

§5

Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden; letztere jedoch nur, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um Wolfgang Amadeus Mozart oder um die Mozartgesellschaft Berlin-Brandenburg besonders verdient gemacht haben.

Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder der Deutschen Mozartgesellschaft e.V. in Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der Satzung dieser Gesellschaft.

§6

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt bei schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Sie wird nach Bezahlung der Aufnahmegebühr durch Aushändigung der Mitgliedskarte vollzogen.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 3 Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein ist berechtigt, von Mitgliedern Beiträge und Aufnahmegebühren zu erheben.

§7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, welcher jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs erklärt werden kann, spätestens jedoch zum 30.November;

b) durch Ableben

c) durch Ausschluß, für den eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Kuratorium

§9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angaben der gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand es für erforderlich hält. Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben; eine Bevollmächtigung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung  durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand oder ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangen.

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl des Kassenprüfers

c) Entlastung des Vorstandes

d) Festlegung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

e) Festlegung des Haushaltsplans

f) Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand besorgt werden können.

§11

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer (Geschäftsführer), er führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Dem Schatzmeister obliegen die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins. Der Schriftführer nimmt die Aufgaben wahr, die ihm vom Vorsitzenden zugewiesen werden. außerdem fertigt er die Niederschriften an. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt und üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

§12

Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Persönlichkeiten des kulturellen Lebens. Sie werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen. Das Kuratorium berät bei künstlerischen und organisatorischen fragen. Es tritt formlos zusammen und kann vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden.

§13

Besondere Bestimmungen

Aufgrund des Bundesländer übergreifenden Charakters der Gesellschaft soll sichergestellt werden, daß mindestens je ein Vorstandsmitglied oder je ein Kuratoriumsmitglied aus Berlin und Brandenburg vertreten ist.

§14

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Deutschen Mozartgesellschaft e.V. in Augsburg übereignen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 


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Stand: 08. August 2005.